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2025-10-23
Afghanischer Ehemann wegen Zwang und sexueller Nötigung verurteilt
Ein afghanischer Mann zwang seine Frau während Jahren zu Analsex und kontrollierte ihr Leben nach afghanischen Traditionen. Das Bundesgericht hat seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung, Nötigung und versuchter Nötigung nun bestätigt.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Der Fall des afghanischen Ehepaares, das seit 2013 in der Schweiz lebt, offenbart ein erschütterndes Bild häuslicher Gewalt. Der Ehemann, der seine Frau bereits im Alter von 14 Jahren in Pakistan geheiratet hatte, führte die Ehe nach traditionellen afghanischen Vorstellungen: Die Frau schulde ihm Gehorsam und Unterwerfung. Er kontrollierte ihr Telefon, ihre Kleidung und versuchte, sie vom Erlernen der französischen Sprache und von der Arbeit abzuhalten.

Besonders schwerwiegend waren die sexuellen Übergriffe. Seit 2014 zwang der Mann seine Frau regelmäßig zu Analsex, obwohl sie diese Praktik ablehnte und Schmerzen hatte. Er hielt ihre Hände fest, legte ihr die Hand auf den Mund, damit sie nicht schreien konnte, und schlug sie, wenn sie sich wehrte. Auf ihre Einwände reagierte er mit dem Argument, sie sei seine Frau und müsse ihm gehorchen. Diese Übergriffe fanden ein- bis zweimal wöchentlich statt, bis zur Trennung des Paares im August 2019.

Das Bundesgericht hat die Verurteilung des Mannes wegen sexueller Nötigung, Nötigung und versuchter Nötigung nun bestätigt. Es wies seine Beschwerde zurück und folgte der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Aussagen der Ehefrau glaubwürdig seien. Die widersprüchlichen Behauptungen des Mannes – etwa dass seine Frau den Analsex gewollt und dabei Lust empfunden habe – wurden als unglaubwürdig eingestuft. Das Gericht betonte, dass die detaillierten und konsistenten Aussagen der Frau überzeugender waren als die schwankenden Darstellungen ihres Ehemannes, der zunächst zugab, dass seine Frau ihm Gehorsam schulde, später aber versuchte, seine Haltung zu relativieren.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 6B_585/2025