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2025-10-23
Steuersünder scheitert mit lückenhafter Begründung vor Gericht
Ein Zürcher Steuerpflichtiger blitzte mit seiner Beschwerde gegen eine Ermessensveranlagung auf allen Ebenen ab. Das Bundesgericht wies sein Anliegen im vereinfachten Verfahren ab, da er die formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Der Fall dreht sich um einen Steuerpflichtigen, der gegen eine Ermessensveranlagung für die Steuerjahre 2012 bis 2020 vorging. Nachdem das Zürcher Steueramt im Februar 2025 auf seine Einsprache mangels qualifizierter Begründung nicht eingetreten war, scheiterte der Mann auch vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem gleichen Mangel. Seine Beschwerde enthielt keine sachbezogene Begründung.

Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er argumentierte, er habe trotz intensiver Suche nur die Geschäftsunterlagen für die Jahre 2012, 2013, 2016, 2018, 2019 und 2020 finden können. Seine Mitwirkungspflicht habe er nicht verletzt, und das Vorgehen des Steueramtes verstoße gegen Treu und Glauben. Als Laie habe er davon ausgehen dürfen, dass sich die Ermessensveranlagung nur auf die fehlenden Jahre 2014, 2015 und 2017 beschränken würde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. In seiner Begründung führte der Einzelrichter aus, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid an einem überprüfbaren Rechtsmangel leide. Die eigentliche Frage vor Bundesgericht hätte sich auf das vorinstanzliche Nichteintreten beschränkt, nicht auf den materiellen Steuerstreit. Da die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthielt, entschied das Gericht im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 9C_288/2025