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2025-10-23
Begleithund für psychisch Kranke: Gericht verweigert Prozesskostenhilfe
Eine Frau scheitert mit ihrem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Steuererlassverfahren. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Kosten für ihren Begleithund nicht ausreichend belegt und dessen medizinische Notwendigkeit nicht nachgewiesen sind.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Eine Frau hatte im Rahmen eines Steuererlassverfahrens für die Steuerperiode 2022 einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern lehnte diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab und verlangte einen Kostenvorschuss von 800 Franken. Das Verwaltungsgericht Bern bestätigte diese Entscheidung, woraufhin die Frau Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.

Im Zentrum des Falls standen die von der Frau geltend gemachten Kosten für ihren Begleithund, den sie aus gesundheitlichen Gründen benötige. Die Frau bezifferte diese Kosten pauschal mit 30'000 bis 40'000 Franken für Futter, Tierarzt, SBB-Abo und Hundeschule. Das Verwaltungsgericht hatte jedoch festgestellt, dass die medizinische Notwendigkeit des Begleithundes nicht ausreichend nachgewiesen sei. Ein Bestätigungsschreiben ihrer Psychotherapeutin reichte dafür nicht aus. Zudem hatte die Frau die künftigen Ausgaben für den neuen Hund nicht belegt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie keine hinreichende Begründung enthielt. Die Beschwerdeführerin hatte sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt. Sie räumte sogar selbst ein, dass ein Begleithund bei ihrem Krankheitsbild von der Invalidenversicherung nicht als medizinisch notwendig anerkannt werde. Auch auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass vergangene Umzugskosten bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen seien, ging sie nicht ein. Das Bundesgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 9D_13/2025