Ein Mann wurde wegen versuchter Nötigung per Strafverfügung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Franken sowie einer Busse von 600 Franken verurteilt. Die Strafverfügung wurde ihm nachweislich am 8. Oktober 2024 per Einschreiben am Postschalter ausgehändigt. Sein schriftlicher Einspruch datierte jedoch erst vom 22. Oktober – vier Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Tagen, die am 18. Oktober endete.
Das Bezirksgericht erklärte seinen Einspruch wegen Fristversäumnis für unzulässig, und das Kantonsgericht Waadt bestätigte diesen Entscheid. Der Mann argumentierte vor Bundesgericht, dass ihm die Strafverfügung nicht korrekt zugestellt worden sei und er sich zum Zeitpunkt der Zustellung im Ausland befunden habe. Zudem behauptete er, die Sendung sei als normaler Brief und nicht als Einschreiben verschickt worden. Er berief sich auch auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Strafverfügung rechtmäßig per Einschreiben zugestellt wurde. Die Behauptungen des Mannes, er habe die Verfügung als normalen Brief erhalten und sei während der Zustellzeit im Ausland gewesen, wurden als unbegründet zurückgewiesen. Besonders schwerwiegend war, dass der Mann selbst in einem Schreiben vom 5. November 2024 eingeräumt hatte, die Strafverfügung am 8. Oktober erhalten zu haben. Das Bundesgericht stellte klar, dass in diesem Fall die Behörden den Nachweis der korrekten Zustellung erbracht hatten und die Fristberechnung korrekt war.