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2025-10-23
Mann verpasst Berufungsfrist - Geldstrafe bleibt bestehen
Ein Mann, der wegen unrechtmässiger Aneignung verurteilt wurde, scheiterte mit seiner Berufung, weil er das begründete Urteil nicht abholte. Das Bundesgericht bestätigte nun, dass die Zustellfiktion zu Recht angewendet wurde.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Ein vom Bezirksgericht Willisau wegen unrechtmässiger Aneignung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilter Mann ist mit seiner Beschwerde vor dem Bundesgericht gescheitert. Der Verurteilte hatte zwar fristgerecht Berufung angemeldet, reichte jedoch nach Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung mehr ein. Als Grund gab er an, er habe "nie etwas gehört oder per Post erhalten".

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil fest, dass bei Berufungen in Strafverfahren zwei Schritte notwendig sind: Zunächst muss die Berufung angemeldet werden, und nach Erhalt des begründeten Urteils muss innerhalb von 20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung eingereicht werden. Da der Mann das begründete Urteil nicht abholte, obwohl es ihm nachweislich zur Abholung bereitgestellt wurde, kam die sogenannte Zustellfiktion zur Anwendung. Diese besagt, dass eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt.

Das Gericht betonte, dass bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung gilt, dass die Abholungseinladung ordnungsgemäss im Briefkasten des Empfängers platziert wurde. Diese Vermutung kann nur durch konkrete Anzeichen für Fehler bei der Zustellung umgestossen werden - blosse pauschale Behauptungen, wie sie der Mann vorbrachte, reichen nicht aus. Da der Verurteilte mit einer Zustellung rechnen musste und keine ausreichenden Gründe für das Nichtabholungsschreiben vorbringen konnte, bestätigte das Bundesgericht das Nichteintreten auf die Berufung und damit die ursprüngliche Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 6B_659/2025