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2025-10-23
Nach Sturz im Pédiluve: Bademeister erhält Recht gegen Suva
Ein Bademeister rutschte bei der Arbeit aus und verletzte sein Knie, worauf er operiert werden musste. Die Suva verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, die anhaltenden Beschwerden seien nicht unfallbedingt.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Das Bundesgericht hat einen Entscheid des Genfer Gerichts bestätigt, wonach die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) für die Behandlungskosten und Taggelder eines Bademeisters über den 8. Juli 2020 hinaus aufkommen muss. Der Mann war im Juni 2020 beim Herausziehen eines Reinigungsgeräts aus einem Pédiluve ausgerutscht und auf sein rechtes Knie gefallen. Nach dem Unfall musste er sich einer Operation unterziehen, bei der ein Teil des Meniskus entfernt wurde.

Die Suva hatte ihre Leistungen zum 8. Juli 2020 eingestellt und argumentiert, die anhaltenden Beschwerden stünden nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres Vertrauensarztes, der von bereits bestehenden altersbedingten Veränderungen im Knie ausging. Der behandelnde Chirurg hingegen führte die Beschwerden auf den Unfall zurück. Ein vom Gericht bestellter unabhängiger Gutachter kam ebenfalls zum Schluss, dass der Meniskusriss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht wurde.

Das Bundesgericht folgte der Argumentation des Genfer Gerichts und wies die Beschwerde der Suva ab. Es betonte, dass der Gutachter seine Einschätzung auf mehrere Faktoren stützte, darunter die Art des Meniskusrisses, das Fehlen degenerativer Veränderungen sowie den positiven Heilungsverlauf nach der Operation. Die vom Suva-Arzt vorgebrachten Einwände seien nicht ausreichend, um die Schlussfolgerungen des Gutachtens ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Somit muss die Suva dem Bademeister die Behandlungskosten und Taggelder für die gesamte Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 8C_172/2025