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2025-10-23
Anwalt kämpft für höhere Entschädigung bei Scheidungsmandat
Ein Rechtsanwalt, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Scheidungsverfahren tätig war, erhält vom Bundesgericht teilweise Recht. Das Aargauer Obergericht hatte bei der Berechnung seiner Entschädigung den falschen Streitwert zugrunde gelegt.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Der Fall dreht sich um die angemessene Entschädigung eines Anwalts, der im Kanton Aargau als unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Ehefrau in einem Scheidungsverfahren vertreten hatte. Nach Abschluss des Verfahrens, das mit einer Einigung endete, forderte der Anwalt eine Entschädigung von rund 53'700 Franken. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach ihm jedoch nur etwa 10'600 Franken zu. Nach einer teilweisen Erhöhung durch das Obergericht auf rund 18'800 Franken zog der Anwalt den Fall vor Bundesgericht.

Im Zentrum des Streits stand die Frage, welcher Streitwert für die Berechnung der Anwaltsentschädigung maßgebend ist. Der Ehemann hatte in seiner Scheidungsklage ursprünglich eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von rund 370'800 Franken gefordert. In der später geschlossenen Scheidungskonvention einigten sich die Parteien jedoch auf eine Zahlung von nur 135'000 Franken. Das Obergericht legte diesen niedrigeren Betrag als Streitwert zugrunde, während der Anwalt auf dem höheren ursprünglichen Betrag beharrte.

Das Bundesgericht gab dem Anwalt nun teilweise Recht und hob den Entscheid des Obergerichts auf. Es kritisierte, dass das Obergericht direkt auf das Ergebnis des Vergleichs abgestellt hatte, obwohl ein Vergleich durch gegenseitige Zugeständnisse gekennzeichnet ist und daher nicht geeignet sei, den definitiven Streitwert zu bestimmen. Das Bundesgericht verwies den Fall zur Neubeurteilung zurück ans Obergericht, das nun den korrekten Streitwert ermitteln und auf dieser Grundlage die angemessene Entschädigung des Anwalts neu berechnen muss. Dabei wird das Obergericht auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu entscheiden müssen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 5A_139/2025