Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen mehrfacher Vergewaltigung, Drohung, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Die Genfer Justiz hatte neben der Freiheitsstrafe auch eine zehnjährige Landesverweisung angeordnet und den Mann im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Zudem wurde er verpflichtet, drei Opfern Genugtuungszahlungen zwischen 10.000 und 20.000 Franken zu leisten.
Der Verurteilte hatte seine Beschwerde gegen die Landesverweisung erst am 28. Juli 2025 bei der Gefängnisleitung eingereicht, obwohl die Rechtsmittelfrist bereits am 10. Juli abgelaufen war. Er selbst räumte in seinem Schreiben ein, dass die Frist überschritten sei. Laut Bundesgericht beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung des Urteils und war in diesem Fall am 10. Juli 2025 abgelaufen, da das Urteil am 10. Juni zugestellt worden war.
Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass die Beschwerde auch inhaltlich ungenügend begründet gewesen wäre. Der Mann hatte lediglich persönliche Ansichten zu seiner gewünschten Beziehung zu seinem während der Haft geborenen Kind dargelegt, ohne auf die rechtlichen Fragen einzugehen. Dabei hatte das Genfer Gericht bereits festgestellt, dass er weder über das Sorgerecht verfügt noch zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Das Bundesgericht beurteilte seine Ausführungen als rein appellatorisch und damit unzulässig, da sie sich nicht mit den rechtlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzten.