Nach seiner Scheidung im Jahr 2014 hatte ein Vater das Recht erhalten, seine Tochter jedes Wochenende und während drei Wochen Ferien pro Jahr zu sehen. Im Mai 2023 erhob er Klage gegen seine Ex-Frau, die gemeinsame Tochter sowie deren Anwalt. Vom Anwalt forderte er 25'000 Franken Genugtuung, weil dieser angeblich sein im Scheidungsurteil festgelegtes Besuchsrecht verletzt und eigenmächtig abgeändert habe. Zudem warf er ihm Diskriminierung vor.
Das Bezirksgericht Zürich trat auf die Klage gegen Ex-Frau und Tochter mangels Klagebewilligung nicht ein und wies die Klage gegen den Anwalt im Januar 2025 vollständig ab. Das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im Juli 2025, woraufhin der Vater Beschwerde beim Bundesgericht einlegte. Seine Eingabe enthielt jedoch kein konkretes Rechtsbegehren, sondern nur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass bei einem Streitwert unter 30'000 Franken nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich sei, bei der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könne. Dies erfordere eine klare und detaillierte Darlegung, wie solche Rechte verletzt worden seien. Die eingereichte Beschwerde bestand jedoch lediglich aus einer Collage verschiedener Texte ohne nachvollziehbare Begründung. Das Gericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen sei, und auferlegte dem Vater die Gerichtskosten von 1'000 Franken.