Der Fall dreht sich um einen verstorbenen Genfer Unternehmer, der als Selbstständiger bei der Interprofessionellen AHV-Kasse der Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAM) versichert war. Nach Steuerberichtigungen hatte die Kasse im Juli 2020 rückwirkende Beitragskorrekturen für die Jahre 2007 bis 2015 vorgenommen. Der Unternehmer legte Einspruch ein, der jedoch im Juli 2024 abgewiesen wurde. Kurz darauf verstarb er.
Seine Testamentsvollstrecker – eine Privatperson und ein Anwalt – führten den Rechtsstreit weiter und gelangten an das Genfer Kantonsgericht. Dieses gab ihrer Beschwerde teilweise statt und wies den Fall zur Neubeurteilung an die AHV-Kasse zurück. Das Gericht entschied, dass einige Einkünfte des Verstorbenen beitragspflichtig seien, während für andere Einkommensquellen weitere Abklärungen nötig wären.
Mit ihrer Beschwerde ans Bundesgericht wollten die Testamentsvollstrecker erreichen, dass die Beitragsforderungen vollständig aufgehoben werden. Zudem beantragten sie eine vollständige Anonymisierung des Urteils mit Verweis auf die Bekanntheit des Verstorbenen und den Schutz seiner Privatsphäre. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelte. Solche können nur unter besonderen Voraussetzungen angefochten werden, was die Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt hatten.
Das Bundesgericht wies auch das Anonymisierungsbegehren ab. Die bloße Bekanntheit des Verstorbenen und die mögliche mediale Aufmerksamkeit reichten nicht aus, um vom Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung abzuweichen. Den Testamentsvollstreckern bleibt nun die Möglichkeit, gegen den neuen Entscheid der AHV-Kasse erneut Beschwerde zu erheben.