Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Mieterin abgewiesen, die gegen ihre Ausweisung aus einer Wohnung in Weinfelden klagen wollte. Die Frau und ihr Ehemann waren bereits im August 2025 durch einen Entscheid des Bezirksgerichts Weinfelden aus ihrer Mietwohnung ausgewiesen worden. Eine daraufhin erhobene Beschwerde beim Thurgauer Obergericht wurde nicht behandelt, da die Mieterin den geforderten Kostenvorschuss nicht leistete.
Als die Frau Anfang Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte, lebte sie bereits in einer Notunterkunft. Sie beantragte die Feststellung, dass ihre Ausweisung rechtswidrig gewesen sei, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein und begründete dies mit fehlendem aktuellem Interesse der Klägerin.
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es Mietern, die bereits aus einem Mietobjekt ausgewiesen wurden oder dieses von sich aus verlassen haben, an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung des Ausweisungsentscheids. Da die Mieterin zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdeeinreichung bereits aus der Wohnung ausgewiesen war, hatte sie kein berechtigtes Interesse mehr an der Änderung des Entscheids. Auch ihr Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausweisung wurde abgelehnt. Das Bundesgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten, erklärte jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für gegenstandslos.