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2025-10-23
Frau scheitert mit Revisionsgesuch: Mangelnde Begründung wird zum Stolperstein
Eine Verurteilte wollte ihr Urteil anfechten, scheiterte aber bereits an den formalen Hürden. Ihr Revisionsgesuch und anschliessender Rekurs wurden wegen fehlender Begründung abgewiesen.
Urteil publiziert am: 2025-10-23

Eine Frau, die im März 2025 vom Genfer Strafgericht wegen mehrerer Delikte zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist mit ihrem Revisionsgesuch gescheitert. Das Bundesgericht wies ihren Rekurs gegen den ablehnenden Entscheid der Genfer Justiz als unzulässig zurück. Die Verurteilte hatte im August 2025 ein Revisionsgesuch eingereicht, das von der Genfer Berufungs- und Revisionskammer für unzulässig erklärt wurde. Gegen diesen Entscheid reichte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde den formalen Anforderungen in keiner Weise genügte. Die Frau hatte weder konkrete Anträge gestellt noch ihre Beschwerde inhaltlich begründet. Sie erklärte lediglich, "Opposition" gegen den kantonalen Entscheid einzulegen, ohne darzulegen, warum die Ablehnung ihres Revisionsgesuchs rechtswidrig gewesen sein sollte. Laut Bundesgericht muss eine Beschwerde jedoch mindestens eine knappe Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten.

Die ursprüngliche Verurteilung der Frau umfasste diverse Delikte, darunter versuchte Gewalt gegen Behörden, einfache und schwere Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahl. Neben der Freiheitsstrafe wurde sie zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Das Gericht hatte zudem eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben. Die Frau hatte in ihrer Beschwerde auch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, was durch die Unzulässigkeit der Beschwerde gegenstandslos wurde. Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-23
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Urteilsnummer: 6B_795/2025