Die Firma A.________ SA hatte ihren Sitz von Genf in den Kanton Waadt verlegt, ohne dies dem Handelsregister mitzuteilen. Als das Genfer Handelsregisteramt die Gesellschaft an ihrer eingetragenen Adresse nicht mehr erreichen konnte, leitete es ein Verfahren wegen Organisationsmängeln ein. Nach erfolglosen Zustellversuchen und einer öffentlichen Bekanntmachung beantragte das Amt beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft, was das Genfer Erstinstanzgericht im Januar 2025 bewilligte.
Die Firma erfuhr erst durch eine E-Mail des Konkursamtes von ihrer drohenden Auflösung und legte sofort Berufung ein. Sie erklärte, dass sie lediglich vergessen hatte, ihre neue Adresse im Kanton Waadt dem Handelsregister zu melden, obwohl sie andere Behörden und Geschäftspartner informiert hatte. Zudem hätte man den Firmenchef leicht per Telefon oder E-Mail kontaktieren können, da seine Kontaktdaten auf der Firmenwebsite standen. Trotz dieser Erklärungen und trotz Bemühungen zur Nachregistrierung bestätigte das kantonale Berufungsgericht die Auflösungsverfügung.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die kantonalen Instanzen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt haben. Die Richter in Lausanne betonten, dass die Auflösung einer Gesellschaft nur als letztes Mittel angeordnet werden dürfe. Nachdem sich die Firma gemeldet und erklärt hatte, dass sie nur aus Versehen die Adressänderung nicht gemeldet hatte, hätten die Gerichte andere, mildere Massnahmen in Betracht ziehen müssen. Besonders kritisierte das Bundesgericht, dass die kantonale Instanz der Firma fälschlicherweise vorgeworfen hatte, sie hätte nichts unternommen, um ihre Situation zu regularisieren – obwohl dokumentiert war, dass sie entsprechende Schritte eingeleitet hatte.