Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Firma A. SA zu Unrecht eine Prozesskaution von ihrem Prozessgegner B. verlangt hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte B. mehrere Beschlüsse der Generalversammlung von A. SA angefochten, die unter anderem die Genehmigung von Jahresabschlüssen, die Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern und die Ausschüttung einer Millionenreserve an die Aktionäre betrafen. Das erstinstanzliche Gericht hatte B. in wesentlichen Punkten Recht gegeben und mehrere Beschlüsse für ungültig erklärt.
Im Berufungsverfahren forderte A. SA von B., der im Ausland wohnt, eine Sicherheitsleistung von knapp 19'000 Franken für mögliche Prozesskosten. Gleichzeitig verlangte auch B. eine Sicherheitsleistung von A. SA, weil diese ihm aus früheren Gerichtsentscheiden bereits Prozesskosten von über 19'500 Franken schuldete. Das Genfer Kantonsgericht gab nur B. recht und verpflichtete A. SA zur Leistung einer Sicherheit von 20'000 Franken.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Firma ab. Es erklärte, dass die Forderung nach einer Prozesskaution in diesem Fall rechtsmissbräuchlich sei. Der Zweck einer solchen Kaution bestehe darin, die Bezahlung möglicher Prozesskosten zu sichern. Da A. SA jedoch selbst Schuldnerin von Prozesskosten gegenüber B. sei, bestehe für sie kein Risiko, leer auszugehen. Die Firma könnte ihre eigene Schuld durch Verrechnung mit den ihr möglicherweise zustehenden Prozesskosten tilgen. Das Bundesgericht sah darin eine zweckwidrige Nutzung des Rechtsinstituts der Prozesskaution und wertete das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich.