Ein Lastwagenfahrer wurde bei einem Verkehrsunfall im März 2022 schwer verletzt, als ein alkoholisierter Autofahrer auf einer Brücke die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und frontal in das entgegenkommende Fahrzeug prallte. Beide Fahrer mussten per Helikopter ins Universitätsspital transportiert werden. Der verletzte Lastwagenfahrer war bis Ende April 2024 arbeitsunfähig und forderte vor Gericht unter anderem eine Entschädigung von rund 3'700 Franken für Lohnausfall sowie 3'480 Franken für verlorene Ferientage.
Obwohl der Unfallverursacher wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Fahrens in fahruntüchtigem Zustand verurteilt wurde, entschied das Waadtländer Kantonsgericht, nicht über die zivilrechtlichen Forderungen zu entscheiden. Die Richter begründeten ihren Entscheid damit, dass der Geschädigte ohnehin später weitere Ansprüche vor einem Zivilgericht geltend machen müsse und die Bearbeitung seiner Forderungen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.
Der Lastwagenfahrer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, das Kantonsgericht habe ihm durch die Verweigerung eines Entscheids über seine bezifferten Forderungen die Rechtsprechung verweigert. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde jedoch ab. Es bestätigte, dass das Kantonsgericht ausreichend begründet habe, warum es nicht auf die zivilrechtlichen Forderungen eintrat. Die Strafprozessordnung erlaube es dem Gericht, bei unverhältnismäßigem Aufwand den Geschädigten an den Zivilrichter zu verweisen. Der Lastwagenfahrer kann nun seine Ansprüche in einem separaten Zivilverfahren geltend machen.