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2025-10-24
Trotz Alkoholunfall: Servicetechniker erhält Lohnfortzahlung
Ein Servicetechniker, der aufgrund seiner Alkoholsucht einen Verkehrsunfall verursachte und seinen Führerausweis verlor, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Bundesgericht bestätigte, dass eine fortgeschrittene Suchterkrankung als unverschuldete Arbeitsverhinderung gilt.
Urteil publiziert am: 2025-10-24

Ein Servicetechniker, der seit 2007 bei einer Firma beschäftigt war, verursachte im September 2022 mit 1,9 Promille einen Verkehrsunfall. Infolgedessen wurde ihm der Führerausweis entzogen, und er musste sich wegen seiner diagnostizierten Alkoholabhängigkeit in stationäre Behandlung begeben. Bis Ende Januar 2023 war er vollständig arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde anschliessend auf seinen Wunsch hin aufgelöst. Der Techniker klagte später auf ausstehenden Lohn von über 16'000 Franken, den ihm sowohl das Arbeitsgericht als auch das Kantonsgericht Luzern zusprachen.

Die Arbeitgeberin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierte, es bestehe kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig sowohl unverschuldet als auch selbstverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert sei. Der Servicetechniker sei nicht nur wegen seiner Alkoholsucht, sondern auch aufgrund des selbstverschuldeten Führerausweisentzugs an der Arbeit verhindert gewesen, da er den Ausweis für seine Tätigkeit benötigte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Lohnfortzahlungsanspruch. Es stellte klar, dass die fortgeschrittene Alkoholsucht des Technikers als Krankheit zu betrachten sei, die sich über Jahre entwickelt hatte. Entscheidend war für das Gericht, dass ohne diese Suchterkrankung weder der Verkehrsunfall noch der Führerausweisentzug eingetreten wären. Die Sucht war somit die primäre Ursache der Arbeitsverhinderung, nicht der Entzug des Führerausweises.

Das Bundesgericht betonte, dass bei einer über längere Zeit entstandenen Abhängigkeit grundsätzlich von fehlendem Verschulden auszugehen sei. Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen sich verschiedene Verhinderungsgründe unabhängig voneinander überlagern, waren der Unfall, die fürsorgerische Unterbringung und der Führerausweisentzug allesamt verschiedene Manifestationen derselben Ursache – der schweren Alkoholsucht. Die Arbeitgeberin muss daher den ausstehenden Lohn nebst Zinsen bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-24
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Urteilsnummer: 4A_221/2025