Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der die Befangenheit einer psychiatrischen Gutachterin geltend machte. Der Mann, gegen den wegen des Verdachts auf versuchte schwere Körperverletzung und Sachbeschädigung ermittelt wird, hatte behauptet, die Oberärztin sei voreingenommen und habe ihn durch ihre Empfehlungen vorverurteilt. Insbesondere kritisierte er, dass die Gutachterin mit falschen Sachverhaltshypothesen gearbeitet und einen vorzeitigen Massnahmenantritt empfohlen habe.
Das Gericht stellt klar, dass es einer Gutachterin nicht als Befangenheit ausgelegt werden kann, wenn sie als Arbeitshypothese von einer möglichen Täterschaft des Beschuldigten ausgeht. Die Richter betonen, dass im Gutachten konsequent von der "angelasteten Tat" oder der "zur Last gelegten Tat" die Rede sei, und nicht von einer erwiesenen Tatbegehung. Zudem sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Beschuldigte den Sachverhalt bestreite, was zeige, dass die Gutachterin die Unschuldsvermutung respektiert habe.
Auch die Empfehlung eines vorzeitigen Massnahmenantritts begründe keine Befangenheit. Das Bundesgericht verweist darauf, dass der Mann seit seiner Verhaftung aufgrund seines psychisch instabilen Zustands wiederholt in psychiatrische Kliniken verlegt werden musste und selbst den Wunsch nach psychiatrischer Behandlung geäussert hatte. Die Gutachterin habe bei ihm sogar akute Suizidalität festgestellt. Ihre Empfehlung sei daher medizinisch begründet gewesen, da eine frühere Behandlung bessere Erfolgsaussichten biete und eine Chronifizierung verhindere.
Schliesslich weist das Gericht auch den Vorwurf zurück, ein Austausch zwischen Gutachterin und Staatsanwaltschaft über mögliche Behandlungsplätze sei unzulässig gewesen. Dieser Kontakt habe lediglich dazu gedient, eine optimale Abklärung und Behandlung des psychischen Zustands des Mannes sicherzustellen und stelle eine notwendige Krisenintervention dar. Ein solches Engagement der Gutachterin lasse nicht auf ein ergebnisorientiertes Gutachten schließen und begründe somit keine Befangenheit.