Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-10-24
Dolmetscher-Eklat: Angeklagter scheitert mit Befangenheitsvorwurf
Ein Mann wollte eine Dolmetscherin wegen angeblicher "informeller Absprachen" vom Strafverfahren ausschließen lassen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen, da der Angeklagte keine konkreten Beweise für eine Befangenheit vorlegen konnte.
Urteil publiziert am: 2025-10-24

Ein Mann, gegen den die Staatsanwaltschaft Schaffhausen wegen versuchter schwerer Körperverletzung oder gar versuchter Tötung ermittelt, ist mit seinem Ausstandsgesuch gegen eine Dolmetscherin gescheitert. Während einer Einvernahme am 4. Juni 2025 hatte der Beschuldigte beantragt, die Übersetzerin müsse wegen angeblicher "informeller Absprachen" in den Ausstand treten. Das Obergericht Schaffhausen wies diesen Antrag ab, woraufhin der Mann Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.

Das höchste Schweizer Gericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz. In seinem Urteil vom 16. September 2025 betonte das Bundesgericht, dass für Dolmetscherinnen und Dolmetscher die gleichen Ausstandsregeln gelten wie für andere Verfahrensbeteiligte. Ein Ausstandsgrund liegt demnach vor, wenn Umstände existieren, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken könnten – etwa durch persönliche Beziehungen zu Parteien oder ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Der Angeklagte konnte jedoch weder darlegen, zwischen wem die behaupteten "informellen Absprachen" stattgefunden haben sollen, noch worin diese bestanden hätten. Auch seine Behauptung, es sei während der Einvernahme zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung gekommen, reichte dem Gericht nicht aus. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Dolmetscherin versucht hätte, die Übersetzung gezielt in eine für den Beschuldigten nachteilige Richtung zu lenken. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann die Verfahrenskosten von 600 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abgelehnt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-24
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_709/2025