Ein französisches Möbelunternehmen wollte 2013 ein Ladenlokal in Genf mieten, doch der Vermieter verlangte einen zahlungsfähigen Schweizer Mitmieter. Der Schweizer Geschäftsmann, ein enger Freund des damaligen Firmeninhabers, unterschrieb den Mietvertrag als solidarisch haftender Mitmieter. Beide wurden auch als Zeichnungsberechtigte der Schweizer Niederlassung im Handelsregister eingetragen.
Als die französische Firma 2018 verkauft wurde, wollte der Schweizer aus dem Mietverhältnis aussteigen. Der neue Eigentümer fand jedoch keinen Ersatz, der die Anforderungen des Vermieters erfüllte. Nach wiederholten Zahlungsverzögerungen und erfolglosen Versuchen, vom Vertrag entbunden zu werden, klagte der Schweizer auf Auflösung der "einfachen Gesellschaft", die er mit dem Unternehmen gebildet habe.
Das Bundesgericht bestätigte nun das Urteil der Genfer Justiz, wonach die beiden Parteien tatsächlich eine einfache Gesellschaft im Sinne des Obligationenrechts gebildet hatten. Der gemeinsame Zweck bestand darin, dem französischen Unternehmen die Anmietung des Ladenlokals zu ermöglichen. Der Schweizer brachte seine finanzielle Garantie ein, während das Unternehmen den Laden betrieb. Die Gesellschaft wurde durch die Kündigung des Schweizers rechtmäßig aufgelöst, weshalb das französische Unternehmen nun gezwungen ist, den Mietvertrag zu kündigen und das Ladenlokal aufzugeben.