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2025-10-24
Handy-Durchsuchung: Mann kann Einsicht in intime Nachrichten nicht verhindern
Ein Mann wollte die vollständige Durchsuchung seines Mobiltelefons im Rahmen eines Strafverfahrens verhindern, um private Nachrichten zu schützen. Das Bundesgericht lehnt seine Beschwerde ab, da bei schwerwiegenden Tatvorwürfen wie Vergewaltigung das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
Urteil publiziert am: 2025-10-24

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Vergewaltigung, versuchter Erpressung, Drohung und weiterer Delikte wurde bei der Verhaftung eines Mannes dessen Mobiltelefon sichergestellt. Der Beschuldigte verlangte die Siegelung des Telefons, um die darauf befindlichen privaten Inhalte zu schützen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte die Entsiegelung, welche das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dielsdorf bewilligte. Gegen diesen Entscheid erhob der Mann Beschwerde beim Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer argumentierte, auf seinem Mobiltelefon befänden sich intime Aufnahmen und Nachrichten mit Ex-Freundinnen sowie persönliche Kommunikation mit seinen Eltern. Die Offenbarung dieser privaten Inhalte würde einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen. Er beantragte, die Durchsuchung zeitlich einzuschränken und nur Daten ab Dezember 2024 freizugeben.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es führte aus, dass bei der Durchsuchung von Smartphones zwar persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz tangiert werden, diese aber nicht absolut geschützt seien. Vielmehr müsse eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Strafverfolgungsinteresse stattfinden. Bei schwerwiegenden Tatvorwürfen wie im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Die Staatsanwaltschaft sei jedoch verpflichtet, bei der Durchsuchung nur verfahrensrelevante Inhalte zu den Akten zu nehmen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-24
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Urteilsnummer: 7B_239/2025