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2025-10-24
Mieterin verpasst Rekursfrist: Räumungsklage bleibt bestehen
Eine Mieterin in Freiburg muss ihre gemietete möblierte Kammer räumen, nachdem ihr Rekurs vom Bundesgericht als unzulässig abgewiesen wurde. Die Frau hatte die Beschwerdefrist verpasst, da sie nicht beachtete, dass die Verfügung bereits ihrer Beiständin zugestellt worden war.
Urteil publiziert am: 2025-10-24

Das Bundesgericht hat einen Rekurs gegen eine Räumungsverfügung als unzulässig abgewiesen. Die Mieterin einer möblierten Kammer in der Veveyse (Kanton Freiburg) hatte sich gegen die Anordnung des Mietgerichts gewehrt, wonach sie die Räumlichkeit bis zum 31. Juli 2025 verlassen und alle persönlichen Gegenstände entfernen müsse. Zudem wurde sie zur Zahlung von monatlich 870 Franken ab dem 25. Februar 2025 bis zur tatsächlichen Räumung verurteilt. Ihr Rekurs scheiterte jedoch bereits an formalen Hürden.

Die Mieterin hatte in ihrer Beschwerde angegeben, sie habe das Einschreiben mit der Gerichtsentscheidung am 27. Juni 2025 erhalten und ihren Rekurs am 7. Juli in den Briefkasten des Kantonsgerichts eingeworfen. Das Kantonsgericht Freiburg stellte jedoch fest, dass die Entscheidung bereits am 17. Juni 2025 ihrer Beiständin zugestellt worden war. Da die zehntägige Beschwerdefrist somit am 27. Juni 2025 abgelaufen war, erklärte das Kantonsgericht den erst am 8. Juli eingereichten Rekurs für verspätet und damit unzulässig.

In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht ging die Mieterin nicht auf die entscheidende Feststellung ein, dass die Zustellung an ihre Beiständin bereits am 17. Juni erfolgt war und die Frist damit am 27. Juni abgelaufen war. Sie setzte sich nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander und legte nicht dar, inwiefern dieses das Recht verletzt haben könnte. Das Bundesgericht erklärte daher die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und verzichtete angesichts der Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-24
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Urteilsnummer: 4D_151/2025