Die A. GmbH aus dem Kanton Zürich hatte für die Steuerperiode vom November 2019 bis Dezember 2020 keine Steuererklärung eingereicht, obwohl sie dazu gemahnt wurde. Das kantonale Steueramt nahm daraufhin eine Ermessensveranlagung vor, also eine Steuerschätzung basierend auf den verfügbaren Daten. Die GmbH legte gegen diese Schätzung Einsprache ein, die jedoch vom Steueramt abgewiesen wurde. Auch das anschließend angerufene Steuerrekursgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da weder ein konkreter Antrag noch eine Begründung vorgelegt wurden.
Als die Firma anschließend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einschaltete, setzte dieses eine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Eingabe an. Obwohl die GmbH innerhalb der Frist eine überarbeitete Eingabe einreichte, befand das Verwaltungsgericht auch diese als unzureichend begründet und trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Firma wandte sich daraufhin an das Bundesgericht mit dem Antrag, ihren steuerbaren Reingewinn auf null Franken festzusetzen.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sich die Firma in ihrer Beschwerde ausschließlich zur materiellen Rechtslage äußerte, ohne auf den eigentlichen Streitgegenstand einzugehen – nämlich das vorinstanzliche Nichteintreten wegen formeller Mängel. Die GmbH hatte lediglich behauptet, fristgerecht Einsprache erhoben und den Nachweis erbracht zu haben, dass die Ermessensveranlagung unrichtig sei. Da aus der Beschwerde nicht hervorging, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft war, erachtete das Bundesgericht die Begründung als offensichtlich unzureichend. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden der GmbH auferlegt.