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2025-10-24
Vermieter zu spät: Richter-Ablehnung im Mietstreit gescheitert
Ein Lausanner Mietrechtsfall scheitert an der Fristversäumnis. Das Bundesgericht weist die Beschwerde zweier Vermieter ab, die einen Richter wegen angeblicher Befangenheit ablehnen wollten.
Urteil publiziert am: 2025-10-24

Im Zentrum des Falls steht ein Mietstreit zwischen drei Mietern und einem Vermieterpaar in Lausanne. Die Mieter hatten vor dem Waadtländer Mietgericht Klage eingereicht, um die Nichtigkeit des Anfangsmietzinses feststellen zu lassen und die Freigabe der Mietkaution zu erwirken. Der vorsitzende Richter führte zwei Verhandlungen durch und forderte die Vermieter anschließend auf, Unterlagen über die Kosten und Finanzierung von Arbeiten an der Mietwohnung einzureichen.

Genau an dem Tag, an dem die geforderten Unterlagen hätten eingereicht werden sollen, beantragten die Vermieter stattdessen die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit. Sowohl das Mietgericht als auch das Kantonsgericht Waadt wiesen diesen Antrag ab. Hauptgrund war die Verspätung: Nach Artikel 49 der Zivilprozessordnung muss ein Ablehnungsgesuch "unverzüglich" nach Kenntnisnahme des Ablehnungsgrundes eingereicht werden. Das Kantonsgericht stellte fest, dass zwischen dem Schreiben des Richters und dem Ablehnungsantrag mehr als 20 Tage lagen – eine nach der Rechtsprechung "übermäßig lange" Frist.

Die Vermieter zogen den Fall weiter ans Bundesgericht, ohne jedoch auf den zentralen Punkt der Verspätung einzugehen. Sie brachten verschiedene Rügen vor, unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie nicht hinreichend begründet war. Die Vermieter müssen die Gerichtskosten von 500 Franken gemeinsam tragen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Einhaltung prozessualer Fristen im Rechtsverfahren ist, selbst wenn es um grundlegende Ansprüche wie die richterliche Unparteilichkeit geht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-24
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Urteilsnummer: 4A_374/2025