Der alleinige Inhaber einer GmbH hatte sich Ende 2019 eine Dividende von 200'000 Franken ausgeschüttet und darauf 70'000 Franken Verrechnungssteuer entrichtet. Erst am 10. Januar 2023 reichte er zusammen mit seiner Ehefrau den Antrag auf Rückerstattung dieser Verrechnungssteuer ein. Das Steueramt des Kantons Aargau lehnte die Rückerstattung ab, weil der Anspruch seit dem 1. Januar 2023 verwirkt sei. Sowohl die Einsprache als auch die Beschwerde beim kantonalen Spezialverwaltungsgericht blieben erfolglos.
Das Bundesgericht hat nun die Beschwerde des Unternehmers und seiner Ehefrau abgewiesen. Es bestätigte, dass die Dividende mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 20. Dezember 2019 sofort fällig wurde, da kein anderer Zeitpunkt festgelegt worden war. Die dreijährige Verwirkungsfrist für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer begann somit am 1. Januar 2020 zu laufen und endete am 31. Dezember 2022. Der erst am 10. Januar 2023 eingereichte Rückerstattungsantrag war damit verspätet.
Auch der Antrag auf Fristwiederherstellung wurde abgelehnt. Die Begründung des Unternehmers, sein damaliger Treuhänder habe die Akten nicht herausgeben wollen, qualifizierte das Gericht nicht als entschuldbaren Hinderungsgrund. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Unternehmer als alleiniger Inhaber der GmbH von der Dividende wusste und sogar das entsprechende Formular selbst unterzeichnet hatte. Zudem blieb unklar, warum die Steuererklärung samt Rückerstattungsantrag am 10. Januar 2023 eingereicht werden konnte, obwohl die angeblich fehlenden Unterlagen zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht vorgelegen haben sollen. Der Unternehmer muss nun auf die Rückerstattung der 70'000 Franken verzichten.