Eine Reinigungskraft, die 2019 bei einem Autounfall im Ausland verletzt wurde, erhielt bis März 2024 Leistungen ihrer Unfallversicherung Generali. Als diese die Zahlungen einstellte, beauftragte die Frau ihre Rechtsschutzversicherung mit einer Einsprache. Die Anwältin reichte jedoch erst drei Arbeitstage vor Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist eine unbegründete Einsprache ein und bat gleichzeitig um Akteneinsicht, um die Einsprache später begründen zu können. Generali wies die Einsprache als unzulässig zurück.
Während das Genfer Kantonsgericht der Frau noch Recht gab und der Versicherung vorwarf, die Akte nicht sofort übermittelt zu haben, kam das Bundesgericht zu einem anderen Schluss. Es betonte, dass ein professioneller Rechtsvertreter die formellen Anforderungen an eine Einsprache kennen müsse. Eine nachträgliche Begründung sei nur zulässig, wenn der Anwalt erst kurz vor Fristablauf mandatiert wurde und keine Möglichkeit mehr hatte, rechtzeitig Akteneinsicht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall hatte die Frau ihre Rechtsschutzversicherung bereits 19 Tage vor Fristablauf kontaktiert. Die Anwältin wartete jedoch über zehn Tage, bevor sie eine Vollmacht anforderte, und weitere zwei Tage, bevor sie die Akteneinsicht verlangte. Zudem wies sie nicht auf die Dringlichkeit ihres Anliegens hin. Das Bundesgericht urteilte, dass die Anwältin durch ihr zögerliches Handeln die Frist selbst verschuldet hatte und die Versicherung zu Recht die Einsprache als unzulässig zurückgewiesen hatte.