Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Immobilienfirma abgewiesen, die gegen eine Busse von 10'000 Franken vorgegangen war. Die Firma hatte trotz einer behördlichen Baustoppverfügung ihre Arbeiten an einem Gebäude in einer Walliser Gemeinde fortgesetzt. Die Gemeinde hatte der Firma Ende Februar 2024 einen sofort vollstreckbaren Baustopp auferlegt und verhängte im März 2025 die Geldstrafe, nachdem die Firma die Anordnung missachtet hatte.
Die Immobilienfirma argumentierte vor Gericht, sie habe lediglich bewilligungsfreie Unterhaltsarbeiten durchgeführt und sei von der Gemeinde sogar dazu ermutigt worden. Zudem sei die Baustoppverfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Das Kantonsgericht und nun auch das Bundesgericht wiesen diese Einwände zurück. Entscheidend sei einzig, dass die Firma einen sofort vollstreckbaren Baustopp missachtet habe, was nach Walliser Baugesetz mit mindestens 10'000 Franken bestraft werden muss.
Das Bundesgericht stellte klar, dass es in diesem Verfahren nur um die Busse für die Missachtung des Baustopps gehe und nicht darum, ob die ursprüngliche Baustoppverfügung gerechtfertigt war. Die Richter betonten, dass ein Rekurs gegen eine Baustoppverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Die Firma hätte daher die Arbeiten einstellen müssen, selbst wenn sie mit der Verfügung nicht einverstanden war. Die Beschwerde wurde als unzureichend begründet zurückgewiesen.