Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Tessiner Appellationsgerichts abgewiesen. Die Frau hatte sich gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gewehrt, doch ihre Beschwerde wurde bereits vom kantonalen Gericht als unzulässig erklärt, da sie die gesetzliche Beschwerdefrist nicht eingehalten hatte. Das Bundesgericht prüfte nun nicht den eigentlichen Fall, sondern nur die Frage, ob die Abweisung wegen Fristversäumnis rechtmäßig war.
In seiner Begründung stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine korrekte Beschwerdebegründung nicht erfüllt hatte. Sie listete zwar verschiedene Rechte auf, die sie als verletzt betrachtete, ging aber nicht auf den eigentlichen Streitpunkt ein – die Frage der Fristversäumnis. Das Gericht betonte, dass es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen wäre, sich mit den Argumenten des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen und zu erklären, warum die Feststellung der Fristüberschreitung rechtswidrig gewesen sein soll.
Die Frau hatte sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen wie die Bundesverfassung, das Bundesgerichtsgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention berufen, übersah dabei jedoch die entscheidende Norm: Artikel 396 Absatz 1 der Strafprozessordnung, welcher die Beschwerdefrist im Strafverfahren regelt. Da sie keine Verletzung dieser Bestimmung geltend machte oder nachwies, wies das Bundesgericht ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Auch ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da keine Aussicht auf Erfolg bestand. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der Frau auferlegt.