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2025-10-24
Erbschaftsstreit scheitert am Verfahrenshindernis
Ein Mann wollte in einem Erbschaftsstreit das Verfahren vereinfachen und nur die Verjährungseinreden prüfen lassen. Nachdem sein Antrag abgelehnt wurde, scheiterte er auch mit seinem Rekurs an das Bundesgericht.
Urteil publiziert am: 2025-10-24

Im Rahmen eines Erbschaftsstreits beantragte ein Mann Ende 2022 eine Vereinfachung des Verfahrens. Er wollte, dass das Gericht zunächst nur die von den beklagten Parteien erhobenen Einreden der Verjährung und Verwirkung prüfen sollte. Nachdem der Bezirksrichter von Lugano diesen Antrag im Juni 2025 abgelehnt hatte, legte der Mann Beschwerde beim Berufungsgericht des Kantons Tessin ein. Dieses wies die Beschwerde jedoch als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hatte, dass ihm durch die Ablehnung ein schwer wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.

Der Mann wandte sich daraufhin mit einer zivilrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte die Rückweisung des Falls an eine untere Instanz in anderer Besetzung sowie hilfsweise die Gutheißung seines ursprünglichen Antrags auf Verfahrensvereinfachung. Zudem verlangte er vorsorgliche Maßnahmen zum Schutz seiner Interessen. Er argumentierte, die Ablehnung würde zu einer künstlichen Verlängerung des Verfahrens führen und ihm zusätzliche Kosten und Aufwand verursachen.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für offensichtlich unzulässig. Es stellte fest, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Zwischenentscheid handelte, der nur unter bestimmten Voraussetzungen direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer hatte jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass ihm ein rechtlicher Nachteil entstehen würde, der später nicht mehr behoben werden könnte. Das Gericht betonte, dass rein faktische Nachteile wie eine Verlängerung des Verfahrens oder höhere Kosten keinen solchen rechtlichen Nachteil darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten von 500 Franken verurteilt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-24
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Urteilsnummer: 5A_724/2025