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2025-10-24
Seeuferstreit in Brunnen: Restaurantbesitzer unterliegt vor Gericht
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Restaurantbesitzers gegen die Neugestaltung des Seeufers in Brunnen abgewiesen. Die geplante Umgestaltung mit Platanenallee und Ufertreppen beeinträchtigt weder das Ortsbild noch die Natur.
Urteil publiziert am: 2025-10-24

Die Gemeinde Ingenbohl darf die zweite Etappe der Seeufergestaltung in Brunnen umsetzen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Restaurantbesitzers, der gegen das Projekt gekämpft hatte, vollumfänglich abgewiesen. Das Bauprojekt umfasst eine einheitliche Gestaltung des Uferbereichs vom Waldstätterquai bis zum Bellevuequai mit einer Pflästerung aus Guber Quarzsandstein, einer zweireihigen Platanenallee sowie einer Ufertreppe, die einen breiten Zugang zum See ermöglicht. Die bisherigen Parkplätze für Autos und Cars werden aufgehoben.

Der Restaurantbesitzer hatte argumentiert, das Projekt verletze die Schutzziele des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) und beeinträchtige eine Flachwasserzone mit wertvollen Wasserpflanzen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und stellte fest, dass die Neugestaltung des Seeufers sogar im Interesse des Ortsbildschutzes liegt. Die geplante Aufwertung der Uferpromenade als Flaniermeile entspreche den ISOS-Schutzzielen, und die optischen Veränderungen durch die neue Ufermauer seien minimal.

Auch aus naturschutzrechtlicher Sicht gab es keine Bedenken. Das Bundesamt für Umwelt bestätigte in seiner Stellungnahme, dass im Projektbereich keine schützenswerten Flachwasserzonen oder Unterwasserwiesen vorhanden sind, die durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten. Das Ufer sei bereits stark verbaut und in einem naturfernen Zustand. Die baulichen Maßnahmen würden den Lebensraum sogar leicht verbessern, da durch die geplante Treppe und Blockschüttung neue Nischen für Wassertiere entstehen würden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-24
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_107/2025