Ein Schuldner aus dem Tessin wehrte sich gegen eine vom Betreibungsamt Mendrisio angeordnete Pfändung für eine Forderung des Kantons Basel-Stadt in Höhe von 295.30 Franken. Nachdem der Mann mehrfachen Aufforderungen zur Vorsprache nicht nachgekommen war, ordnete das Betreibungsamt eine polizeiliche Vorführung an. Der Schuldner beschwerte sich daraufhin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, die seine Beschwerde jedoch abwies.
Der Hauptvorwurf des Mannes richtete sich gegen die Schreibweise seines Namens in den behördlichen Dokumenten. Er beharrte darauf, dass sein Name gemäß Zivilstandsverordnung und Registerharmonisierungsgesetz im Format "Nachname, Vorname" geschrieben werden müsse. Die Aufsichtsbehörde bezeichnete dieses Argument als haltlos, da der Mann offensichtlich verstanden hatte, dass er der Adressat der Verfügungen war und keine Verwechslungsgefahr mit Dritten bestand.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht wiederholte der Mann seine Argumente und forderte zusätzlich eine Entschädigung von 3'000 Franken für seine Auslagen. Er verlangte zudem, dass das Bundesgericht seinen Namen im Format "Nachname, Vorname" verwenden solle. Das Gericht wies die Beschwerde als offensichtlich unzulässig zurück, da sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte. Die Entschädigungsforderung wurde als unzulässige neue Forderung abgewiesen, und auch dem Begehren bezüglich der Namensschreibweise wurde nicht stattgegeben, da die vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsgrundlagen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind.