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2025-10-24
Rechtsstreit um Schulden: Bundesgericht weist Beschwerde ab
Ein Mann scheiterte mit seinem Gesuch um Prozesskostenhilfe, weil er wichtige Unterlagen nicht einreichte. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde nun als ungenügend begründet ab.
Urteil publiziert am: 2025-10-24

Im November 2024 kündigte ein Unternehmen seinem Mitarbeiter fristlos, weil dieser eine Schuld von über 19'000 Franken nicht zurückgezahlt hatte. Der Mitarbeiter bestritt die Höhe der Schuld und gab in einem späteren Verfahren an, lediglich knapp 4'800 Franken zu schulden. Als er gegen die Kündigung vor dem Genfer Arbeitsgericht klagen wollte, beantragte er Prozesskostenhilfe.

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Genfer Cour de justice lehnten den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Begründet wurde dies mit mangelhafter Mitwirkung des Antragstellers, der trotz Aufforderung eine wichtige E-Mail vom 7. Februar 2024 nicht vorlegte. Diese E-Mail hätte Aufschluss über die tatsächliche Höhe seiner Schuld geben können. Die Gerichte sahen keine Verpflichtung, den Antragsteller erneut zur Einreichung aufzufordern, da er anwaltlich vertreten war.

Der Mann legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig, da sie die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht erfüllte. Der Beschwerdeführer hatte lediglich behauptet, ein nicht in der Vorinstanz festgestellter Sachverhalt sei relevant, ohne jedoch zu erklären, warum die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich gewesen sein sollten. Seine Beschwerde beschränkte sich auf bloße Behauptungen, ohne die Erwägungen der kantonalen Instanz substanziell anzufechten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ab und auferlegte dem Mann die Verfahrenskosten von 500 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-24
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Urteilsnummer: 4A_475/2025