Ein Vater eines 2017 geborenen Kindes hatte vor dem Familiengericht Muri mehrere Anträge gestellt, darunter auf alternierende Obhut und Anpassung des Besuchsrechts. Nachdem das Familiengericht alle seine Anträge abgewiesen hatte, legte der Mann Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Dieses forderte einen Kostenvorschuss von 1'500 Franken, wobei der Vater aufgrund seiner finanziellen Situation um Ratenzahlung bat. Das Gericht bewilligte die Ratenzahlung in drei Tranchen, setzte aber klare Fristen und drohte bei Nichteinhaltung mit Nichteintreten auf die Beschwerde.
Als der Vater die erste Rate von 400 Franken sechs Tage zu spät überwies, trat das Obergericht wie angekündigt nicht auf seine Beschwerde ein. Der Mann stellte daraufhin ein Gesuch auf Fristwiederherstellung mit der Begründung, sein Lohn sei erst am 6. Mai eingegangen und er habe deshalb nicht früher zahlen können. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab, da der Mann weder ein leichtes Verschulden an der Verspätung glaubhaft machen konnte noch sich rechtzeitig beim Gericht gemeldet hatte, um auf seine Zahlungsschwierigkeiten hinzuweisen.
Der Vater zog den Fall weiter ans Bundesgericht und verlangte neben der Fristwiederherstellung auch die Übertragung des Falls an ein Zürcher Gericht sowie die sofortige Umsetzung eines alternierenden Besuchsrechts. In seinem Urteil vom 8. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass der Vater sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich auf seinen verspäteten Lohneingang hingewiesen habe. Dies reiche nicht aus, um eine Rechtsverletzung bezüglich der abgewiesenen Fristwiederherstellung darzulegen. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Vater auferlegt.