Der Fall begann mit einem Eheschutzverfahren, das bis vor das Obergericht des Kantons Zürich gelangte. Gegen dessen Urteil vom 18. Februar 2025 reichte die Ehefrau am 24. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Während das Beschwerdeverfahren noch hängig war, fanden die Eheleute jedoch eine außergerichtliche Lösung für ihren Konflikt.
Am 18. August 2025 schlossen die Parteien eine umfassende Scheidungskonvention, die neun Tage später vom Bezirksgericht Uster genehmigt wurde. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Ehefrau ausdrücklich, ihre Beschwerde beim Bundesgericht zurückzuziehen. Zudem einigten sich die Eheleute darauf, die Gerichtskosten des Bundesgerichtsverfahrens hälftig zu teilen und auf gegenseitige Parteientschädigungen zu verzichten.
Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zog die Ehefrau ihre Beschwerde am 3. Oktober 2025 formell zurück. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schrieb daraufhin das Verfahren als erledigt ab und verteilte die Gerichtskosten von 1'500 Franken gemäß der Vereinbarung je zur Hälfte auf beide Parteien. Entsprechend der Scheidungskonvention wurden die Parteikosten wettgeschlagen, sodass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt.
Der Fall zeigt, wie selbst fortgeschrittene Rechtsstreitigkeiten durch einvernehmliche Lösungen beendet werden können. Die Eheleute haben mit ihrer Scheidungskonvention nicht nur ihre Ehe rechtlich aufgelöst, sondern auch alle damit verbundenen Rechtsverfahren geregelt und so weitere Prozesskosten und Verzögerungen vermieden.