Ein Mann aus dem Tessin wollte beim Bundesgericht gegen eine Entscheidung der kantonalen Strafrekurskammer vorgehen und beantragte gleichzeitig unentgeltliche Rechtspflege. Sein am 30. August 2025 eingelegter Rekurs enthielt jedoch statt einer handschriftlichen Originalunterschrift lediglich eine Fotokopie seiner Signatur, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausreichend ist.
Das Gericht setzte dem Mann eine Frist bis zum 2. Oktober 2025, um diesen formalen Mangel zu beheben. Der entsprechende Bescheid wurde dem Rekurrenten nachweislich am 13. September 2025 per Einschreiben zugestellt. Obwohl er somit ausreichend Zeit hatte, reagierte der Mann nicht innerhalb der gesetzten Frist und reichte kein unterschriebenes Exemplar seines Rekurses nach.
Die Bundesrichter erklärten den Rekurs daher ohne Prüfung der inhaltlichen Argumente für offensichtlich unzulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da der Rekurs von vornherein keine Erfolgsaussichten hatte. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Einhaltung formaler Anforderungen bei Gerichtseingaben ist – eine fehlende Originalunterschrift kann zur kompletten Abweisung eines Rechtsmittels führen.