Ein Versicherter hatte sich Ende Juli 2025 mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gewandt und diese Ende August ergänzt. Sein Vorwurf: Das Bundesverwaltungsgericht verzögere in seinem Fall (Aktenzeichen C-3070/2024) den Verfahrensabschluss ungebührlich. Der Mann sah darin eine Rechtsverweigerung und wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass das Gericht endlich entscheidet.
Während das Verfahren beim Bundesgericht noch lief, fällte das Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2025 sein Urteil in der betreffenden Angelegenheit. Damit erledigte sich der Beschwerdegrund - die gerügte Untätigkeit des Gerichts - von selbst. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nunmehr gegenstandslos geworden sei und schrieb das Verfahren ohne materielle Prüfung ab.
Die Bundesrichterin Viscione verzichtete in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2025 auf die Erhebung von Gerichtskosten. Auch das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde durch die Abschreibung gegenstandslos. Die Verfügung wurde neben den Verfahrensbeteiligten auch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt, was darauf hindeutet, dass es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit handelte.