Eine Frau kämpfte durch mehrere Instanzen gegen eine Einkommenspfändung, die das Regionale Betreibungsamt Schöftland am 4. Juli 2025 vollzogen hatte. Nach Erhalt der Pfändungsurkunde am 4. August reichte sie Beschwerde ein und beantragte die aufschiebende Wirkung, um die Vollstreckung zu stoppen. Sowohl das Bezirksgericht Kulm als auch das Obergericht des Kantons Aargau lehnten diesen Antrag ab. Daraufhin wandte sich die Frau an das Bundesgericht, wo sie erneut um aufschiebende Wirkung ersuchte.
Das Bundesgericht stellte klar, dass sich das Verfahren ausschließlich mit der Frage der aufschiebenden Wirkung befasste – nicht mit der Rechtmäßigkeit der Pfändung oder der Berechnung des Existenzminimums. Bei Entscheidungen über aufschiebende Wirkung können nur Verletzungen verfassungsmäßiger Rechte gerügt werden, die präzise begründet werden müssen. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, setzte sich aber nicht mit den Begründungen des Obergerichts auseinander.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unzulässig war und keine hinreichende Begründung enthielt. Die Frau hatte in ihren Eingaben den eigentlichen Verfahrensgegenstand verfehlt und stattdessen Argumente vorgebracht, die über den Entscheid zur aufschiebenden Wirkung hinausgingen. Auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1.000 Franken wurden der Frau auferlegt, die sich im Verfahren selbst vertreten hatte.