Die Aktiengesellschaft in Liquidation versuchte vergeblich, einen bereits eröffneten Konkurs abzuwenden. Nachdem eine GmbH im Dezember 2024 die Konkurseröffnung beantragt hatte, erhielt das Unternehmen zunächst eine provisorische Nachlassstundung. Diese wurde jedoch im Juli 2025 auf Antrag des provisorischen Sachwalters widerrufen und der Konkurs eröffnet. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Zuger Obergericht wurde abgewiesen, woraufhin die Firma das Bundesgericht anrief.
Das Obergericht hatte seine Abweisung damit begründet, dass die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthalte und sich auf unzulässige Noven (neue Tatsachen) berufe. In einer Zusatzerwägung stellte das Gericht fest, dass ein bloßes Zahlungsversprechen eines Geschäftspartners, das bereits mehrfach nicht eingehalten worden sei, keine ausreichende Aussicht auf Sanierung biete. Damit fehlte eine Grundvoraussetzung für die Weiterführung der Nachlassstundung.
Vor dem Bundesgericht berief sich die Aktiengesellschaft auf einen angeblich neuen Käufer für ausstehende Darlehen im Wert von 4,6 Millionen Euro. Diese Vereinbarung vom Oktober 2025 sollte beweisen, dass das Unternehmen wieder solvent sei. Das Bundesgericht trat auf diese Argumente jedoch gar nicht erst ein, da die Firma sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzte und neue Tatsachen vorbrachte, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Die mangelhafte Begründung der Beschwerde führte zur Abweisung durch den Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren, wobei die Gerichtskosten von 1.000 Franken der Beschwerdeführerin auferlegt wurden.