Das Bundesgericht hat die Beschwerde zweier Anwohner gegen einen Bebauungsplan auf dem Areal Obermühle Süd in Baar abgewiesen. Die Beschwerdeführer wollten verhindern, dass ein bisher unbebautes Wiesland neben dem historischen Industrieensemble Obermühle überbaut wird, da dieses im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als schützenswert eingetragen ist. Die Spinnerei an der Lorze, zu der auch das Industrieensemble Obermühle gehört, ist im ISOS als Ortsbild von nationaler Bedeutung verzeichnet.
Die Richter in Lausanne stellten klar, dass die Beschwerdeführer den Zonenplan bereits bei dessen Erlass im Jahr 2005 hätten anfechten müssen. Eine nachträgliche Infragestellung der Grundnutzungsordnung sei nicht mehr zulässig, da sich weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert hätten. Auch die spätere Präzisierung der Bedeutung des ISOS durch die Rechtsprechung reiche nicht aus, um eine Neubeurteilung zu rechtfertigen. Da die Grundnutzungsordnung das Grundstück einer Bauzone zuweise, könne im aktuellen Planungsstadium nur noch über das "Wie" der Bebauung, nicht aber über das "Ob" diskutiert werden.
Das Siegerprojekt für die Überbauung sieht eine kammähnliche Bebauung vor, mit 4-5-geschossigen Längsbauten entlang der Langgasse und rechtwinklig dazu angeordneten 3-4-geschossigen Zeilenbauten. Die Bebauungsdichte nimmt von Süden nach Norden ab, und zwischen den Bauzeilen wird ein Freiraum zum Mülibach geschaffen. Ein 55 Meter breiter Abstand zwischen den Baubereichen soll die Sicht auf die historischen Villen des Industrieensembles ermöglichen. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Planung die Anforderungen des Denkmalschutzes ausreichend berücksichtige und im Rahmen des kommunalen Ermessensbereichs liege.