Der Konflikt begann, als ein Hauseigentümer in Gelterkinden während Renovierungsarbeiten entdeckte, dass laut amtlicher Vermessung die Grenze zum Nachbargrundstück mitten durch sein Gebäude verläuft. Teile seiner Wohnräume in den oberen Stockwerken ragen demnach über die Grundstücksgrenze hinaus. Der Mann verlangte vom Amt für Geoinformation des Kantons Basel-Landschaft eine Korrektur der Vermessung, da diese nicht den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten entspreche und die Grenze entlang der "echten" Brandmauer verlaufen müsse.
Nach Abweisungen durch kantonale Instanzen gelangte der Fall bis vor Bundesgericht, das die Beschwerde nun ebenfalls abwies. Das höchste Gericht bestätigte, dass die amtliche Vermessung nur zweidimensional erfolgt und sich auf die Ebene des Erdgeschosses beschränkt. Die vertikale Ausdehnung von Gebäuden wird vermessungstechnisch nicht erfasst, sondern müsste zivilrechtlich durch Dienstbarkeiten geregelt werden. Zudem könne ein Geometer Grenzen nicht auf einseitiges Gesuch hin abändern, sondern nur mit Einverständnis aller betroffenen Grundeigentümer.
Das Bundesgericht stützte sich dabei auf ein zivilrechtliches Urteil, das bereits festgestellt hatte, dass die Grenzziehung zwischen den beiden Parzellen korrekt erfolgt und seit über 100 Jahren unverändert ist. Mehrere Fachpersonen, darunter der Kantonsgeometer und der Direktor des Bundesamtes für Landestopografie, hatten bestätigt, dass kein behebungspflichtiger Widerspruch in der amtlichen Vermessung vorliege. Das Gericht empfahl dem Hauseigentümer, die Nutzung der über die Grundstücksgrenze ragenden Räume zivilrechtlich zu regeln, etwa durch Dienstbarkeiten wie Wohnrecht oder Nutzniessung.