Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-10-27
Garagist scheitert mit Beschwerde wegen abgestellter Fahrzeuge
Ein Garagenbesitzer wollte sich gegen eine Verfügung zur Entfernung von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder wehren. Seine Beschwerde scheiterte jedoch bereits an formalen Hürden.
Urteil publiziert am: 2025-10-27

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines Garagenbesitzers nicht eingetreten, der sich gegen eine behördliche Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands bezüglich abgestellter Fahrzeuge ohne Kontrollschilder wehrte. Der Mann hatte zuvor bereits auf kantonaler Ebene einen Rückschlag erlitten, als das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf seine Beschwerde nicht eintrat, weil er den geforderten Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt hatte.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht vom 3. September 2025 versäumte es der Garagist, sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Er legte nicht konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde nicht eintrat und ihm die Verfahrenskosten von 500 Franken auferlegte. Das Bundesgericht bewertete seine Ausführungen als rein appellatorische Kritik, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt.

Das Bundesgericht entschied daher im vereinfachten Verfahren, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Obwohl der Garagenbesitzer bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich kostenpflichtig gewesen wäre, verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Einhaltung formaler Anforderungen im Beschwerdeverfahren ist - sowohl die fristgerechte Bezahlung von Kostenvorschüssen als auch die sachgerechte Begründung von Rechtsmitteln.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-27
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_467/2025