Die Genfer Polizei hatte im Juni 2024 eine zweiwöchige Wegweisungsverfügung gegen einen Mann erlassen, dem Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beleidigungen, psychischer Druck und Anstiftung zum Selbstmord gegenüber seiner Partnerin vorgeworfen wurden. Diese Maßnahme wurde später bis Anfang August 2024 verlängert. Der Betroffene legte gegen beide Entscheide Beschwerde ein, scheiterte jedoch vor den kantonalen Instanzen und zog den Fall bis vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies beide Beschwerden als unzulässig zurück. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen waren und der Mann daher kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr hatte. Obwohl Wegweisungsverfügungen aufgrund ihrer kurzen Dauer von maximal 30 Tagen in der Regel ablaufen, bevor das Bundesgericht darüber entscheiden kann, sah das Gericht keinen ausreichend wichtigen Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Interesses zu machen.
Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass die Tatsachen unrichtig festgestellt worden seien und dies negative Auswirkungen auf laufende und künftige Straf- und Zivilverfahren haben könnte. Zudem sei der Mietvertrag noch immer auf beide Namen ausgestellt, weshalb eine ähnliche Situation jederzeit wieder eintreten könne. Das Bundesgericht hielt diese Argumente für unerheblich, zumal die frühere Partnerin inzwischen ausgezogen war und mehrfach bekräftigt hatte, nicht mehr mit dem Mann zusammenleben zu wollen. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten, verpflichtete den Beschwerdeführer jedoch zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.