Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-10-27
Lehrerin kämpft vergeblich um Hilflosenentschädigung für Alltag
Eine Primarlehrerin mit schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen erhält keine Hilflosenentschädigung. Das Bundesgericht bestätigt, dass ihr Hilfsbedarf unter der erforderlichen Mindestgrenze liegt.
Urteil publiziert am: 2025-10-27

Die 1964 geborene Primarlehrerin und Heilpädagogin hatte sich 2019 bei der IV-Stelle Zürich angemeldet, nachdem bei ihr ein Akustikusneurinom mit Hirnstammkompression diagnostiziert worden war. Die IV-Stelle gewährte ihr eine Dreiviertelsrente, lehnte jedoch den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab. Die Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid bis vor Bundesgericht.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Lehrerin auf dauernde lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, um selbstständig wohnen zu können. Nach einem Abklärungsbericht wurde ihr Hilfsbedarf auf 90 Minuten pro Woche geschätzt. Für eine Hilflosenentschädigung wären jedoch mindestens zwei Stunden wöchentlich erforderlich. Die Betroffene argumentierte, ihre Beeinträchtigungen würden unterschätzt und die Bemessung des Hilfsbedarfs sei zu restriktiv erfolgt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der angewandten Bemessungsgrundlagen. Es betonte, dass bei der lebenspraktischen Begleitung ein strengerer Maßstab gelte als beim Assistenzbeitrag. Hilfeleistungen im Haushalt müssten unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verwahrlosung evaluiert werden. Die Frau könne trotz Einschränkungen gewisse Alltagsaufgaben selbst erledigen, wie ihre Berufstätigkeit als Teilzeit-Sonderschullehrerin belege. Ihre Aktivierungsdefizite rechtfertigten keine höhere Einstufung des Hilfsbedarfs, da keine vollständige Unfähigkeit zur Haushaltsführung bestehe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-27
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_667/2024