Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Handwerker, der 2013 zweimal von einer Leiter stürzte und sich dabei an beiden Händen und Armen verletzte, Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die SUVA hatte dem Mann jeglichen Rentenanspruch verwehrt, obwohl er seinen Beruf als Carreleur nicht mehr ausüben konnte. Die Versicherung argumentierte, der Mann könne in einer angepassten Tätigkeit mehr verdienen als zuvor und habe daher keinen Einkommensausfall.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, wie das hypothetische Einkommen des Mannes ohne Unfall zu berechnen sei. Die SUVA stützte sich auf den Mindestlohn eines Carreleurs gemäss Gesamtarbeitsvertrag, während das Genfer Gericht und das Bundesgericht statistische Durchschnittslöhne heranzogen. Entscheidend war dabei, dass die Firma des Mannes bereits 2014 Konkurs gegangen war – er hätte seinen Arbeitsplatz also auch ohne Unfall verloren.
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Genfer Vorinstanz, wonach der Mann in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 80 Prozent arbeitsfähig sei. Bei korrekter Berechnung der Vergleichseinkommen ergab sich eine Erwerbseinbusse von 20 Prozent, was zu einer entsprechenden Invalidenrente führt. Das Gericht betonte, dass bei Verlust des Arbeitsplatzes aus invaliditätsfremden Gründen – wie einem Konkurs – das hypothetische Einkommen nicht auf dem früheren konkreten Lohn, sondern auf Durchschnittswerten basieren müsse.