Das Bundesgericht hat den Fall einer Objektmanagerin zur Neubeurteilung ans Aargauer Obergericht zurückgewiesen. Die Frau hatte über vier Jahre systematisch fiktive Arbeitsstunden einer Untergebenen erfasst, was zu ungerechtfertigten Lohnauszahlungen von insgesamt mindestens 38'376 Franken führte. Das erschlichene Geld teilte sie mit ihrer Untergebenen und verwendete ihren Anteil hauptsächlich für Kreditraten und Leasingzahlungen.
Die Richter in Lausanne kritisierten, dass das Obergericht die Gewerbsmässigkeit des Betrugs nicht ausreichend begründet hatte. Für die Beurteilung sei entscheidend, wie hoch die deliktischen Einnahmen tatsächlich waren und ob diese einen namhaften Beitrag zu den Lebenshaltungskosten der Frau darstellten. Das Obergericht müsse nun genauer untersuchen, wie viel die Frau monatlich durch den Betrug einnahm und in welchem Verhältnis dies zu ihrem regulären Einkommen von rund 5'500 Franken stand.
In einem anderen Punkt wies das Bundesgericht die Beschwerde jedoch ab: Die Frau hatte argumentiert, sie sollte wegen Wiedergutmachung straffrei bleiben, da sie der geschädigten Firma 16'000 Franken zurückgezahlt hatte. Die Richter verneinten dies mit der Begründung, dass bei Urkundendelikten ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe und die Frau zudem keine echte Einsicht gezeigt habe. Sie hatte sich vielmehr als Opfer ihres Vorgesetzten dargestellt und bis zuletzt einen vollständigen Freispruch gefordert.