Ein Facility Service Manager der B. Services AG wurde vom Obergericht Aargau wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Über vier Jahre lang hatte er monatlich fiktive Arbeitsstunden im Online-Tool der Firma genehmigt, obwohl er wusste, dass diese nicht geleistet worden waren. Die Stunden wurden von einer ihm unterstellten Mitarbeiterin erfasst und auf den Namen einer weiteren Person gebucht, die dafür zu hohe Löhne erhielt und einen Teil davon an die Betrüger weitergab. Der Schaden für die Firma belief sich auf über 50'000 Franken.
Das Bundesgericht hat das Urteil nun aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Grund dafür ist die unzureichende Begründung der Vorinstanz zur Frage der Gewerbsmässigkeit des Betrugs. Zwar sprechen die mehrfache Tatbegehung über einen langen Zeitraum, die Bereitschaft zu vielen Betrugshandlungen und das erhebliche Mass an Planung für eine gewerbsmässige Tatbegehung. Jedoch fehlte im Urteil eine ausreichende Auseinandersetzung mit der finanziellen Situation des Verurteilten.
Für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist laut Bundesgericht entscheidend, dass der Täter durch sein deliktisches Handeln regelmässige Einnahmen erzielt, die einen namhaften Beitrag an seine Lebensgestaltungskosten darstellen. Das Obergericht hatte sich nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der monatliche Betrugsgewinn von rund 330 Franken bei einem Nettoeinkommen von 6'800 Franken als namhafter Beitrag zu werten ist. Die Vorinstanz muss nun zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen treffen und neu beurteilen, ob tatsächlich ein gewerbsmässiger Betrug vorlag.