Das Bundesgericht hat einen Fall zurückgewiesen, in dem ein Mann gegen die hohe Besteuerung einer Erbschaft kämpft. Der Beschwerdeführer hatte von der verstorbenen Schwester eines katholischen Pfarrers die Hälfte ihres Nachlasses im Wert von rund 1,9 Millionen Franken geerbt. Die Gemeinde erhob darauf eine Erbschaftssteuer von 774'592 Franken, basierend auf dem Satz von 40 Prozent für nicht verwandte Personen.
Der Mann behauptet jedoch, er sei der biologische Sohn des verstorbenen Pfarrers und damit Neffe der Erblasserin. Als Beweis legte er ein DNA-Gutachten vor, das mit 99,999-prozentiger Wahrscheinlichkeit bestätigt, dass er von der gleichen väterlichen Linie abstammt wie ein anerkannter Neffe der Erblasserin. Als Verwandter müsste er nur 12 Prozent Erbschaftssteuer zahlen. Seine Versuche, die Vaterschaft zivilrechtlich anerkennen zu lassen, scheiterten jedoch, da er bei Inkrafttreten des neuen Kindesrechts 1978 bereits älter als zehn Jahre war und somit keine Klagemöglichkeit mehr hatte.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Grundtatbestand des Luzerner Erbschaftssteuergesetzes nicht als Verwandter gelten kann, da hierfür ein zivilrechtliches Kindesverhältnis nötig wäre. Es gibt jedoch einen Ergänzungstatbestand im kantonalen Gesetz, der auch "uneheliche Blutsverwandte" einbezieht, sofern diese erbberechtigt sind. Diesen Aspekt haben die kantonalen Behörden nicht geprüft. Das Bundesgericht weist den Fall daher an die Gemeinde zurück, damit diese klärt, ob der Mann als Blutsverwandter im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist und ob die testamentarische Erbeinsetzung für die "Erbberechtigung" im Sinne des Gesetzes ausreicht.