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2025-10-27
Lausannerin scheitert mit Abfallbusse vor Bundesgericht
Eine Frau aus Lausanne ist mit ihrer Beschwerde gegen eine Busse wegen Verstosses gegen das städtische Abfallreglement gescheitert. Das Bundesgericht wies ihre Eingabe als unzulässig zurück, da sie die formalen Anforderungen nicht erfüllte.
Urteil publiziert am: 2025-10-27

Eine Lausannerin wurde im Oktober 2024 per Strafbefehl wegen Verstosses gegen das Abfallreglement der Stadt mit einer Busse von 100 Franken belegt. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Strafbefehl und Bestätigung der Busse durch das Polizeigericht Lausanne zog die Frau den Fall weiter an das Waadtländer Kantonsgericht. Auch dort blitzte sie ab – das Berufungsgericht wies ihre Beschwerde am 12. August 2025 vollumfänglich ab und bestätigte sowohl die Busse als auch die Verfahrenskosten von insgesamt 760 Franken.

Daraufhin wandte sich die Verurteilte an das Bundesgericht in Lausanne. Ihre Beschwerde war jedoch äusserst knapp gehalten und enthielt keine konkreten rechtlichen Einwände gegen das Urteil der Vorinstanz. Die Frau beschränkte sich darauf, den Behörden "ungerechtfertigten Eifer" vorzuwerfen und zu behaupten, dass das Wort "Gerechtigkeit" für die Richter keine Bedeutung habe.

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde am 1. Oktober 2025 für unzulässig. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift: Diese müsse konkrete Anträge und eine sachbezogene Begründung enthalten, die darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Bundesrecht verstösst. Die Beschwerdeführerin hätte die Erwägungen des kantonalen Gerichts im Detail diskutieren und präzise aufzeigen müssen, worin die behauptete Rechtsverletzung besteht. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-27
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Urteilsnummer: 6B_796/2025