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2025-10-27
Psychiaterin muss 173'422 Franken an Krankenkassen zurückzahlen
Eine Psychiaterin aus Neuenburg hat ihre Leistungen nicht wirtschaftlich erbracht und muss den Krankenkassen einen erheblichen Betrag zurückerstatten. Das Bundesgericht hat den Rückforderungsbetrag auf 173'422 Franken erhöht und damit eine Beschwerde der Krankenkassen teilweise gutgeheissen.
Urteil publiziert am: 2025-10-27

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine selbstständige Psychiaterin aus dem Kanton Neuenburg den Krankenkassen 173'422 Franken zurückerstatten muss, weil sie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot der obligatorischen Krankenversicherung verstossen hat. Die Ärztin hatte seit der Eröffnung ihrer Praxis im Jahr 2012 kontinuierlich deutlich höhere Kosten pro Patient verursacht als vergleichbare Psychiater im Kanton. Ihr Kostenindex lag im Jahr 2016 bei 231, was den zulässigen Toleranzwert von 130 erheblich überschritt.

Die Psychiaterin hatte argumentiert, dass ihre Patientenstruktur und ihre Therapiemethode besondere Merkmale aufwiesen, die höhere Kosten rechtfertigten. Sie verwies unter anderem auf einen hohen Anteil neuer Patienten, mehr Krisensituationen und eine spezielle therapeutische Herangehensweise. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht und stellte fest, dass sich ihre Patientenstruktur nicht wesentlich von der anderer Psychiater unterschied. Die Toleranzgrenze von 30 Prozent diene gerade dazu, solche Besonderheiten und Unterschiede zwischen Ärzten auszugleichen.

Besonders auffällig war die übermässige Abrechnung der TARMED-Position 02.0070 (Leistung in Abwesenheit des Patienten), die die Psychiaterin 6'236 Mal im Jahr 2016 verrechnete – etwa zehnmal häufiger als der kantonale Durchschnitt. Das Gericht betonte, dass die Rückzahlungspflicht bei Überarztung keine Schuld des Leistungserbringers voraussetzt, sondern auf der objektiven Feststellung einer statistischen Überschreitung beruht. Das Bundesgericht korrigierte die Berechnungsmethode des kantonalen Schiedsgerichts und erhöhte den Rückforderungsbetrag von ursprünglich 107'419 Franken auf 173'422 Franken. Es bestätigte damit teilweise die Beschwerde der Krankenkassen, während die Beschwerde der Ärztin vollumfänglich abgewiesen wurde.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-27
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_600/2023