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2025-10-27
Umstrittene Abstimmungsfrage: Eigenmietwert-Reform scheitert vor Gericht
Ein Nidwaldner Bürger wehrte sich gegen die Formulierung der Abstimmungsfrage zur Zweitwohnungssteuer, die er als intransparent und irreführend empfand. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, da es für die Überprüfung von Abstimmungsfragen des Bundesrats nicht zuständig ist.
Urteil publiziert am: 2025-10-27

Die Volksabstimmung vom 28. September 2025 über den Bundesbeschluss zu kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften hatte eine wichtige Verknüpfung: Bei Annahme der Verfassungsänderung würde gleichzeitig ein bereits verabschiedetes Bundesgesetz in Kraft treten, das den Eigenmietwert abschafft. Ein Nidwaldner Bürger, Philipp Zumbühl, reichte Beschwerde ein, weil diese Verknüpfung in der Abstimmungsfrage nicht erwähnt wurde. Er forderte die Ungültigerklärung der Abstimmungsvorlage und die Annullierung des Abstimmungsergebnisses.

Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden trat auf die Beschwerde nicht ein, da er sich für kantonsübergreifende Sachverhalte nicht zuständig sah. Zumbühl zog den Fall ans Bundesgericht weiter, wo er erneut argumentierte, die Abstimmungsfrage sei intransparent und irreführend, weil sie den Zusammenhang mit der Abschaffung des Eigenmietwerts verschweige. Die Bundeskanzlei entgegnete, dass gegen das Bundesgesetz kein Referendum ergriffen worden sei und die Verfassungsänderung bewusst offen formuliert wurde.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es auf die Beschwerde nicht eintreten könne. Gemäß Artikel 189 Absatz 4 der Bundesverfassung können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, außer das Gesetz sieht dies vor. Die Formulierung der Abstimmungsfrage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrats und ist somit nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Das Gericht stellte zwar die Frage, ob es in dieser speziellen Konstellation nicht sinnvoll gewesen wäre, in der Abstimmungsfrage auch auf den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung hinzuweisen, betonte aber, dass es von Verfassungs wegen nicht zuständig sei, darüber zu entscheiden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-27
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Urteilsnummer: 1C_461/2025