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2025-10-27
Anwalt fordert 45'000 Franken für Plädoyer "am Tatvorwurf vorbei"
Ein Zürcher Rechtsanwalt wollte für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Privatklägervertreter im Berufungsverfahren über 45'000 Franken abrechnen. Das Bundesgericht bestätigte nun die Kürzung auf 18'000 Franken durch das Zürcher Obergericht.
Urteil publiziert am: 2025-10-27

Ein Rechtsanwalt, der als unentgeltlicher Privatklägervertreter in einem Strafverfahren vor dem Zürcher Obergericht tätig war, scheiterte mit seiner Beschwerde gegen die Kürzung seines Honorars. Er hatte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt 45'231 Franken geltend gemacht, erhielt vom Obergericht jedoch lediglich 18'000 Franken zugesprochen. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung nun bestätigt.

In seiner Begründung wies das Bundesgericht darauf hin, dass den Kantonen bei der Bemessung anwaltlicher Honorare ein weites Ermessen zusteht. Eine Überprüfung erfolge nur, wenn die Festsetzung in keinem vernünftigen Verhältnis zu den geleisteten Diensten stehe und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstoße. Das Zürcher Obergericht hatte die Kürzung unter anderem damit begründet, dass der Anwalt in seinem 95-seitigen Plädoyer "grösstenteils am verbindlichen Anklagesachverhalt und Tatvorwurf vorbei argumentiert" habe.

Der Anwalt machte in seiner Beschwerde geltend, er sei aufgrund des Desinteresses der Staatsanwaltschaft in die Rolle des Anklägers gedrängt worden und habe deshalb die mangelhafte Untersuchung ausgiebig beleuchten müssen. Auch habe er diverse Beweisanträge stellen müssen, insbesondere im Hinblick auf "Racial Profiling", das sein Mandant erfahren habe. Das Bundesgericht befand jedoch, dass der Anwalt nicht ansatzweise aufzeigen konnte, inwiefern das festgesetzte Honorar willkürlich wäre. Die Vorinstanz sei mit ihrer Entscheidung nicht in Willkür verfallen, und die Entschädigung stehe in einem vernünftigen Verhältnis zu den geleisteten Diensten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-10-27
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Urteilsnummer: 6B_421/2024